Nur einen Spiegel anklappen?

MacSteven

Mitglied
Heutzutage sind die Spuren in Baustellen oftmals (bis auf die LKW-Spur) nur 2m oder 2,1m breit. Unser Dickerchen sprengt diese Weite mit zwei Außenspiegeln. Daher Frage an die Fachleute:
Lässt sich mit vertretbarem Aufwand die Spiegelelektrik so modifizieren, dass NUR der rechte Spiegel anklappt? Dann würde es von der Breite her passen. Die modifikation könnte ein Schalter an der Fahrertür sein, der den linken Spiegelmotor lahmlegt.
 

bigi1983

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Modell
1. (2011–17)
Motor
2.2 D AWD
Kabel zum linken Spiegel trennen, über Schalter verbinden und schon geht es. Die Kabelfarben stehen in >>der Anleitung<< drin aber hier nochmals - schwarz/weiß oder schwarz/rot. Wichtig ist, dass man den Schalter erst nach der Verzweigung zum rechten Spiegel einbaut.


Ob es zulässig ist weiß ich nicht:confused:


Gruß,
BIGI
 

MacSteven

Mitglied
Zulässigkeit: Du musst entweder einen Innenspiegel (mit dem Du freie Sicht nach hinten hast) oder einen rechten Außenspiegel haben (wenn Du wie beim LKW keinen Innenspiegel hast).
Es könnte nur sein, dass wie bei Lampen gilt: Was angebaut ist, muss auch funktionieren. Ich werde dazu beim ADAC mal eine Rechtsauskunft einholen oder die Rennleitung befragen.
 

Blechkiste

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Nix da. Das ist definitiv nicht zulässig. Was angebaut ist, muss auch funktionstüchtig sein. Erzähl ich meinen Fahrschülern oft genug.

Abgesehen davon, geht es NICHT darum, welche Breite dein Fahrzeug AKTUELL hat sondern welche Breite dein Fahrzeug "über alles" an Breite hat. Und diese Breite wird nunmal mit beiden ausgeklappten Spiegeln gemessen. Das ist so ähnlich wie zulässige gesamtmasse und tatsächliches Gewicht.

Genauso verhält es sich übrigens mit so nightrider Disco-gedöhns von karlipes Scheinwerfern. Sehen die cops das, kannst (wenn du genervte Jungs erwischt) das vor Ort abklemmen oder die Kiste stehen lassen
 

MacSteven

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Ich habe jetzt mal die Rechtsexperten vom ADAC befragt, mal sehen was die sagen. Nicht das ich Dir nicht glaube, aber ich möchte schon eine zweite Meinung hören :)
 

Ramses

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Zulässigkeit: Du musst entweder einen Innenspiegel (mit dem Du freie Sicht nach hinten hast) oder einen rechten Außenspiegel haben (wenn Du wie beim LKW keinen Innenspiegel hast).
...

Ich meine mich schwach zu erinnern, dass es nicht mehr so einfach zu erklären ist.
Wenn ich den entsprechenden Paragraphen lese, dann heißt es dort:

§56 (1) StVZO
Kraftfahrzeuge müssen ... Einrichtungen für indirekte Sicht haben, die so beschaffen und angebracht sind, dass der Fahrzeugführer nach rückwärts, zur Seite und unmittelbar vor dem Fahrzeug – auch beim Mitführen von Anhängern – alle für ihn wesentlichen Verkehrsvorgänge beobachten kann.


Das bedeutet für mich im Umkehrschluss, dass ein Innenspiegel als Ersatz für den rechten nicht reicht, wenn ich nicht genug damit sehe. Da ist es egal, ob ich durch die Heckscheibe etwas sehen kann oder nicht. Im Rahmen der Zulassung eines Fahrzeuges zum deutschen Straßenverkehr wird soetwas vom KBA mit Sicherheit mitgeprüft. Also steht irgendwo in dieser "Oberzulassung", ob ein rechter Spiegel da sein muss oder nicht.


Wenn ich aber jetzt mal ehrlich bin und mit normalem gesunden Menschenverstand an die Sache ran gehe, dann sollte sich für jeden diese gesammte Diskussion hier überhaupt nicht stellen:
Der rechte Spiegel ist da, um benutzt zu werden. Basta.
 
Zuletzt bearbeitet:

Blechkiste

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Sollten die jemals "ja" sagen, bau ich mir nen Raketenwerfern ans Auto, den ich aber natürlich niemals benutzen will :cool:

Nein, mal im ernst: wenn die ADAC Rechtsabteilung da was anderes erzählt, traue ich keine Ohren/Augen nicht.
 

dabruada

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Sorry Leute, jetzt muss ich auch mal meinen Senf dazugeben :rolleyes:

Wenn jemand hier nen Schalter einbauen möchte so lasst ihm doch die Freude und kramt nicht immer irgendwas von TÜV, Rennleitung oder was ich weiß noch alles hervor.
"Wir" fahren mit so viel Zeugs durch die Gegend, was nicht immer "100% regelkonform" ist.
Und mal ehrlich: die zwei drei mal im Jahr wo man auf so ne Situation trifft und den einen Spiegel einklappt für ein paar Meter, da steht sicher keine Rennleitung und meckert.
Und sonst kommen die doch nie drauf...wie auch...

Also laßt die Kirche im Dorf, wo kein Kläger da kein Richter...
Bleiben wir beim technisch machbaren, ob sich das dann alles im "Rahmen des Gesetztes" bewegt oder nicht, muss jeder für sich selber entscheiden - Meine Meinung!
 

Blechkiste

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Da gebe ich dir zu 100% recht.
Wenn ich an mein Motorrad denke.....uiuiui.
ABER:
Nachdem aber die Frage aufkam, ob das rechtens ist, denke ich dass es ebenso legitim sei, diese anständig zu beantworten.

Und auch das, ist nur meine Meinung ;)
 

bigi1983

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1. (2011–17)
Motor
2.2 D AWD
Ob es zulässig ist weiß ich nicht:confused:


So eine riesige Diskussion habe ich nicht erwartet:p Die Frage habe ich nur gestellt weil wenn es doch nicht zulässig ist, dann macht es keinen Sinn den Umbau zu machen. Entweder ist der CX5 breiter als 2,10m und darf links nicht fahren oder der linken/rechten Spiegel ist angeklappt, das Auto ist zwar unter 2,10m aber so darf man sogar rechts nicht fahren:rolleyes:

Gruß,
BIGI
 

karlipe

Mitglied
Genauso verhält es sich übrigens mit so nightrider Disco-gedöhns von karlipes Scheinwerfern. Sehen die cops das, kannst (wenn du genervte Jungs erwischt) das vor Ort abklemmen oder die Kiste stehen lassen

Pyro hat recht, bewußt so geklemmt, daß nichts vom "Anstößigen" bei Zündung an funktioniert, so kann ich auch nicht vergessen, es im Straßenverkehr abzuschalten :cool:

Außerdem, alles streng nach KABE
 

dabruada

Moderator
Teammitglied
.....Entweder ist der CX5 breiter als 2,10m und darf links nicht fahren oder der linken/rechten Spiegel ist angeklappt, das Auto ist zwar unter 2,10m aber so darf man sogar rechts nicht fahren:rolleyes: Gruß, BIGI

Heute nachgemessen: 2,18m mit beiden Spiegeln in "Normalstellung"
Und ich bin schon oft ohne Probleme auf den "2m breiten" Baustellenfahrstreifen" gefahren und hab auch LKW's überholt ( war aber tlws. eng, muss ich zugeben)
 

MacSteven

Mitglied
Die Antwort vom ADAC, Abteilung Verkehrsrecht ist da. Sehr ausführlich in Bezug auf die rechtlichen Quellen hinsichtlich der Bemessungsgrundlage der Fahrzeugbreite, aber den für mich wichtigen Absatz möchte ich hier zitieren:

"Wer im Einzelfall darüber nachdenkt, seinen rechten Außenspiegel einzuklappen, um eine tatsächliche Breite von höchstens 2 m zu erreichen, sollte dabei darauf ach-ten, dass dies nur zulässig ist, wenn das Sichtfeld des Innenspiegels nach hinten nicht eingeschränkt ist."

Da ich bei der Anfrage schon die Steilvorlage "was montiert ist, muss funktionieren" geliefert habe, denke ich, dass ich mir den rechten Spiegel einzeln abklappbar umbaue, die komplette ADAC-Antwort aber ausdrucke und mitführe (sicher ist sicher).
 

Blechkiste

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Ich fäll vom Glauben ab! Das kann ich mir so schlichtweg nicht vorstellen. Aber jetzt juckts mich natürlich auch. Ich frag mal in der Rechtsabteilung vom Fahrlehrerverband an
 

MacSteven

Mitglied
Keine schlechte Idee, je mehr Aussagen, desto besser. Du kannst denen ja gerne die Antwort des ADAC mitteilen.
Kennt sonst noch jemand eine Stelle, wo man fragen könnte? Sieger wäre dann Aussage zwei aus drei? :)
 

Ramses

Mitglied
Ich kenne vom TÜV die Story, dass man mit einem kaputten rechten Außenspiegel nicht durch kommt, obwohl man einen Innenspiegel hat. Das widerspricht dem Anklappen ja total.
 

Duedo

Mitglied
Ich kenne vom TÜV die Story, dass man mit einem kaputten rechten Außenspiegel nicht durch kommt, obwohl man einen Innenspiegel hat. Das widerspricht dem Anklappen ja total.

Nicht ganz. Alles was am Auto montiert ist muss bei der TÜV - Vorführung auch funktionsfähig sein. Ein kaputter Außenspiegel kann das nicht leisten .....[emoji102]
 

AmiVanFan

Moderator
Teammitglied
Interessant wird es dann noch, wenn man sich mit der Rennleitung über die gesetzliche Grundlage eines eventuell zu zahlenden Geldbetrages wegen der Benutzung der verengten Fahrbahn in Autobahn-Baustellen streiten sollte.

Das ist nämlich gar nicht so klar, wie es auf den ersten Blick scheinen mag. Für die Beschilderung und Zuordnung zu den Fahrspuren gibt es gesetzliche Regelungen, die leider durch die Baustellenbeschilderung eben nicht erfüllt werden.

Da ist ein einzelner angeklappter Spiegel dann nämlich genauso unsinnig, weil einfach die zugehörige Beschilderung nur in ganz wenigen Fällen korrekt aufgestellt ist. Also kann man das mit dem Spiegel auch sein lassen...
(Mehr zum Thema Beschilderung im Baustellenbereich kann man sich über Google erarbeiten :) , z.B. >>hier<< und >>hier<<; leider ist auch in der neuen StVO 2013 §39 (2) keine Klarstellung erfolgt und auch nicht die kombinierten Überleitungsschilder mit Zeichen 264 in den Katalog aufgenommen worden. Lenkungstafel orden per Definition keine Ver- und Gebote an, deren Missachtung zu einer Ordnungswidrigkeit nach StVO §49 (3) führen könnten. Zu weiteren Fragen bitte den auf Verkehrsrecht spezialisierten Anwalt konsultieren... )

Und bis auf ganz wenige Einzelschicksale hat die Rennleitung wohl kaum jemanden deswegen belangt. Da würde es ja zum Dauerstau auf deutschen Autobahnen kommen...
Ich wurde jedenfalls bisher noch nie deswegen angehalten und auf den BAB schon gar nicht.

Aber so ein Thema birgt eben gewaltigen Diskussion-Stoff in allen Facetten. Also - weiter machen, aber die Kirche im Dorf lassen :cool:


PS. ich habe oben noch ein paar Links ergänzt. Sorry, falls es ins OT abgleiten sollte. Aber bevor man drüber diskutiert, ob ein einzelner Spiegel umgebaut wird und rechtens ist, sollte man sich zuerst mit den rechtlichen Grundlagen beschäftigen, ob überhaupt bei Benutzung der verengten Fahrbahn eine Ordnungswidrigkeit vorliegt. Da der Obulus im allgemeinen bei ca. 20 EUR liegt, wird kaum jemand einen Anwalt beauftragen. Damit rechnen natürlich auch die öffentlichen Kassen...
Aber merke: nicht überall ist die Baustellenbeschilderung fehlerhaft.
 
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