@webster: Schau ich mir mal an, hab mich aber schon mit dem Gedanken an die Bridgestone gewöhnt.
Der Vollständigkeit halber hier die Antwort der DEKRA, falls jemand jemals eine ähnliche Frage haben sollte.
Von der Typgenehmigung des Fahrzeugs abweichende Reifengrößen sind zunächst unzulässig und müssen hinsichtlich der Verwendbarkeit geprüft sein und ggf. deren Anbau abgenommen werden. Wenn dafür ein Prüfzeugnis (ABE bzw. Teilegutachten) vorliegt, das als Grundlage für eine Änderungsabnahme nach § 19 Abs. 3 StVZO verwendet werden kann und der darin aufgeführte Verwendungsbereich und ggf. vorhandene Auflagen eingehalten werden, ist eine Änderungsabnahme in jeder DEKRA Prüfstelle möglich.
Eine vorhandene ABE oder ein anderes o.g. Prüfzeugnis kann von einer Abnahme freistellen, wenn Ihr Fahrzeug in deren Verwendungsbereich aufgeführt ist und die Auflagen eingehalten werden. Im Dokument ist dann explizit vermerkt, dass eine Abnahme und ggf. Berichtigung der Fahrzeugpapiere für nicht erforderlich gehalten wird. Es gilt dann die Mitführpflicht für dieses Dokument. Bei Teilegutachten ist dieses jedoch unüblich, so dass eine Abnahme erfolgen muss.
Bei Abweichungen, von der Typgenehmigung, vom Verwendungsbereich oder von den Auflagen oder Hinweisen aus vorhandenen Prüfzeugnissen oder gänzlich ohne solche Prüfzeugnisse, muss eine Einzelabnahme nach § 19 Abs. 2 StVZO i.V.m. § 21 StVZO durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen einer "Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr" (TP) erfolgen. Die Reifen müssen zur Abname montiert sein.
Mit den Aufgaben der "TP" ist DEKRA jedoch nur in den neuen Bundesländern (Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Brandenburg, Thüringen und Sachsen) und Berlin betraut, in den alten Bundesländern obliegen diese Aufgaben den TÜVs.
Abweichungen vom Abrollumgang die nicht über zuvor genannte Prüfzeugnisse abgedeckt sind, stellen im Rahmen des zuvor genannten. Einzelabnahme bzw. -begutachtungsprozesses eine besondere Stufe dar.
Bei der Beurteilung von abweichenden Reifendimensionen gilt dabei für den Sachverständigen zunächst der folgende Grundsatz :
"Der Abrollumfang darf nicht mehr als 4% kleiner als der der kleinsten und nicht mehr als 1% größer als der der größten in der Betriebserlaubnis genehmigten Reifendimension sein. "
Außerhalb dieser Grenzen ist zunächst eine Tachoprüfung und ggf. -angleichung erforderlich. Nach einer Tachoangleichung wären andere Reifengrößen u.U. nicht mehr zulässig.
In dem von Ihnen genannten Beispiel liegt die Vergrößerung des Abrollumfanges über 1,3 % bezogen auf den anderen genannten Reifen, doch für die die sonstigen zulässigen Serienbereifungen liegen die Abweichungen ähnlich bzw. in noch größerem Bereich so dass eine Angleichung des Geschwindigkeitsmessers sicherlich unumgänglich wird. Nach einer Tachoangleichung wären andere Reifengrößen u.U. nicht mehr ohne Weiteres zulässig. Das kann insbesondere hinsichtlich von Winterreifen und bei Schneekettennutzung problematisch werden.