Hi Leute,
habe mir soeben einen Satz Spurplatten mit 2x15 mm für die Hinterachse von Eibach bestellt.
Tut dem Geldbeutel jetzt keinen großen Abriss, Rückversand ist jederzeit möglich sollte am Ende der Prüfer doch ein Problem damit haben.
Aber nach meiner Erkenntnis sollte es an der HA kein Problem geben, wenn jedes Rad an der HA um 1,5 cm nach außen wandert.
Habe mit Wasserwage und Maßband nachgemessen, und es ist alles noch im grünen Bereich!
--> Die gesamte Spur an der HA sollte ca. 3 cm (+/- paar mm) somit breiter werden. Letztendlich wird es sich dann im montierten Zustand zeigen.
Wenn jemand Sorge darum hat, das ja dann der Reifen etwas (paar mm) aus dem Radkasten stehen, so gibt es hier "klare" Vorgaben vom Gesetzgeber. Hab mich hier ein wenig eingelesen.
Allgemein gilt die "Richtlinie 78/549/EWG" zu beachten:
Diese beschreibt, dass die Radabdeckung (Radkasten) die "Reifenbreite" abdecken muss.
ABER in dieser Richtlinie ist auch beschrieben, dass die "Aufschriften, Verzierungen & vor allem die Scheuerleisten (oder Rippen)" auf den Reifenflanken zur Bestimmung der "Reifenbreite" NICHT ZU BERÜCKSICHTIGEN sind!
--> Somit ist wirklich NUR die sog. Lauffläche zu berücksichtigen!
Jetzt trat bei mir letztes Jahr beim Eintragen der Spurplatten in Verbindung mit den orig. Felgen-/Reifen-Kombi folgendes Thema beim DEKRA-Prüfer als Aussage auf:
"Mittlerweile muss das ganze Rad im Radkasten sein, dass mit der Lauffläche war früher mal, das gibt es nicht mehr..."
--> Diese Aussage ist nicht ganz richtig und der gute Herr hat wohl so manche Richtlinien nicht richtig interpretiert oder verstanden.
(Hab die Spurplatten mit den orig. Felgen-/Reifenkombi trotzdem eingetragen bekommen...wenn es doch falsch ist, frag ich mich, warum er es dann trotzdem gemacht hat....vielleicht wollte er auch nur "schlauer sein", sind ja auch nur Menschen...)
Und nun zu der Aussage selbst, dass das ganze Rad ja im Kasten sein muss und nicht nur die Lauffläche:
Vom KBA (Kraftfahrt-Bundesamt) § 22 StVZO
(Beurteilung der Radabdeckung bei der Begutachtung von Sonderrädern, und Festlegung der durch den Fahrzeughalter vorzunehmenden Maßnahmen)
--> § 22 zu 1.) Vorgehensweise bei der Begutachtung:
Es muss bei der Erstellung des Gutachtens für Rad-/Reifenkombinationen sicher gestellt wer den, dass eine ausreichende Abdeckung der Rad-/Reifenkombination in der Regel in Anlehnung an die EG-Richtlinie 78/549/EWG in der gültigen Fassung unter Beachtung des maximalen Reifenbetriebsmaßes und des max. Radmaßes gewährleistet ist.
Nun gab es aber von der Europäischen Union (welche diese EG-Richtlinie 78/549/EWG erlassen hat) folgende Verordnung Nr. 1009/2010 vom 09.11.2010 :
--> "über die Typgenehmigung von Radabdeckungen an bestimmten Kraftfahrzeugen und zur Durchführung der Verordnung EG 661/2009 des Europäischen Parlaments......
So heißt es hier in Punkt (2):
Mit der Verordnung EG 661/2009 wird die Richtlinie EG 78/549EWG des Rates vom 12. Juni 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Radabdeckungen von Kraftfahrzeugen aufgehoben.
ABER weiterhin heißt es in Punkt (2) auch: Die Anforderungen dieser Richtlinie sollten in die vorliegende Verordnung übernommen und dabei erforderlichenfalls an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt angepasst werden.
Artikel 1 - Anwendungsbereich:
Diese Verordnung gilt für Kraftfahrzeuge der Klasse M1 gemäß Anhang 2 der Richtlinie 2007/46/EG
(Information des KBA: M1 Fahrzeug ist ein Kraftfahrzeug zur Personenbeförderung mit mindestens 4 Rädern und höchstens acht Sitzplätzten außer dem Fahrersitz, hierzu zählen auch Geländewagen)
Anhang 2 - Vorschriften für Radabdeckungen
1. Allgemeine Vorschriften
2.1.1 In dem Teil, der durch die Radialebenen 30° vor und 50° hinter der Radmitte gebildet wird (siehe Abbildung 1), muss die Gesamtbreite (q) der Radabdeckungen mindestens ausreichen, um die Breite (b) des Reifens unter Berücksichtigung der Reifenhüllkurve und der extremen Bedingungen der Reifen-/Radkombinationen, wie sie vom Hersteller angegeben sind, abzudecken. Im Falle von Zwillingsrädern sind die Reifenhüllkurven und die Gesamtbreite (t) der beiden Räder zu berücksichtigen.
2.1.1.1 Zur Ermittlung der in Absatz 2.1.1 genannten Breiten werden die Kennzeichnungen (Aufschrift), Verzierungen, Scheuerleisten oder Scheuerrippen auf den Reifenflanken nicht berücksichtigt.
--> Das bedeutet Zusammengefasst:
Die ursprüngliche EG Richtlinie
EG 78/549EWG wurde mit der Verordnung 1009/2010 zwar verabschiedet, aber wurde im Anhang 2 1:1 übernommen und ist somit gültig!