Also nach meinem Verständnis ist die Eintragung des Herstellers bindend, zumindest soweit die ABE des Drittanbieters durch ein entsprechendes Gutachten so spezifiziert ist.
So heisst es in den TüV-Gutachten
A04 Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu verwendenden Reifen, mit Ausnahme der M+S-Profile, sind den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugbrief und -schein, Zulassungsbescheinigung I) zu entnehmen. Ferner sind nur Reifen eines Reifenherstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig. Bei Verwendung unterschiedlicher Profiltypen auf Vorder- und Hinterachse ist die Eignung für das jeweilige Fahrzeug durch den Reifen- oder Fahrzeughersteller zu bestätigen. Diese Bestätigung ist vom Führer des Fahrzeugs mitzuführen.
Beispiel 1
Ich fahre eine R/F Kombination die durch eine ABE abgedeckt ist und die die Auflagen und Hinweise des fahrzeugspezifischen Gutachtens erfüllt > ZulII, zB "V"
Beispiel 2
Ich fahre eine R/F Kombination die durch eine ABE abgedeckt ist, aber auch die Auflage A01 hat.
A01 Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf einem Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen.
Hier bestätigt mir uU der SV den vorschriftmäßigen Zustand des Fahrzeuges, ggf auch wenn ich nur H-Reifen "vorführe" und legitimiert mir den Zustand. Inwieweit er in einem solchen Fall seinen Ermessensspielraum überschritten hat bzw einen sachlichen Fehler begangen hat, ist eine andere Frage.
Beispiel 3
Einzelabnahme,Teilegutachten
Da hier per se eine Gesamtbetrachtung des Fahrzeuges erfolgt, ist es mM nach dem SV innerhalb gesetzlicher Grenzen erlaubt einzutragen was er für richtig hält, d.h er kann sich über die Vorgaben des Hersteller hinwegsetzen. Typischer Fall wäre, wenn der SV, obwohl Mazda für die Serienfelge 7*19 keine Freigabe gibt, eine andere Reifengrösse für zulässig hält und einträgt.
Beispiel 4
Nutzung von M+S Reifen
Hier sind ja unter Auflagen ( Geschwindigkeit beachten entsprechend Kennzeichnung am Reifen, Warnaufkleber ) andere Reifen zulässig.
Da zB Ganzjahresreifen mit dem M+S Symbol nach der StVO wie Winterreifen behandelt werden, könnte man sie auch mit einem entsprechenden Warnaufkleber am Amaturenbrett fahren. Das gilt zumindest auch wenn als Auflage bzw Hinweis im Felgengutachten AO4 einschlägig ist ( siehe oben vor Beispiel 1 ).
Gruss oetzi