Es besteht die Pflicht zur Angabe der EORI-Nummer für Wirtschaftsbeteiligte. Andere Personen als Wirtschaftsbeteiligte (Privatpersonen) sind grundsätzlich nicht verpflichtet, in Zollanmeldungen eine EORI-Nummer anzugeben, und zwar auch dann nicht, wenn sie durch einen Dienstleister (zum Beispiel Post- oder Expressdienstleister) direkt vertreten werden.
Eine Pflicht zur Angabe einer EORI-Nummer besteht für Privatpersonen im Fall von genehmigungspflichtigen Ausfuhren, wenn diese im Verwaltungsverfahren beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle benötigt wird.
Die EORI-Nummer ist in Zollanmeldungen anzugeben für:
•den Anmelder und dessen Vertreter
•den Empfänger bei der Einfuhr
•den Versender/Ausführer und Subunternehmer bei der Versendung/Ausfuhr
•den Hauptverpflichteten.