rbaumann
Mitglied
Danke für eure Bemühungen ;-)
In Sachen Kontrollen mache ich mir nicht zu viel Sorgen. Kann ne Mängelkarte geben und dann muss man es halt nachtragen lassen.
Wichtiger war natürlich zum einen, dass der Reifen mit Felge überhaupt eingetragen werden kann, wenn es notwendig ist.
Aber die viel wichtigere Frage ist für mich, was im Falle eines Unfalls passiert.
Versicherungen finden immer eine Lücke, um z.B. nicht zahlen zu müssen.
Ist das Auto versichert, wenn es Reifen drauf hat, die nur mit einer Abnahme zugelassen sind? Verliert man die Betriebserlaubnis usw.
Soweit ich recherchiert habe, verliert dadurch die Betriebserlaubnis (ABE) für das Fahrzeug, somit die Zulassung und auch den Versicherungsschutz.
Die Versicherung könnte einen also in Regress nehmen.
Und ich denke jeder wird sich eher auf die Aussage von 2 Gutachtern des TÜV verlassen, weil im Zweifel solche Leute auch im Schadensfall dein Auto begutachten, ob alles nach Vorschrift ist....
Mir wäre auch lieber, es gibt hier eine einheitliche Aussage. Ist aber nicht so.
Aber trotzdem ganz lieben Dank
Richard
In Sachen Kontrollen mache ich mir nicht zu viel Sorgen. Kann ne Mängelkarte geben und dann muss man es halt nachtragen lassen.
Wichtiger war natürlich zum einen, dass der Reifen mit Felge überhaupt eingetragen werden kann, wenn es notwendig ist.
Aber die viel wichtigere Frage ist für mich, was im Falle eines Unfalls passiert.
Versicherungen finden immer eine Lücke, um z.B. nicht zahlen zu müssen.
Ist das Auto versichert, wenn es Reifen drauf hat, die nur mit einer Abnahme zugelassen sind? Verliert man die Betriebserlaubnis usw.
Soweit ich recherchiert habe, verliert dadurch die Betriebserlaubnis (ABE) für das Fahrzeug, somit die Zulassung und auch den Versicherungsschutz.
Die Versicherung könnte einen also in Regress nehmen.
Da will ich mich auf nix einlassen. Von daher wenn sich schon so viele Fachleute unsicher und teilweise ganz anderer Meinung sind, dann gehe ich da kein Risiko ein.Z.B. Urteil OLG Köln Aktenzeichen Ss 11/97 (Z):
Auszüge aus Urteil:
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen "fahrlässiger Zuwiderhandlung" ... verurteilt.
Bei einer Kontrolle wurde festgestellt, daß an diesem Fahrzeug Reifen der Größe 235/45 ZR 17 montiert waren. Diese Reifengröße war nicht im Kraftfahrzeugschein eingetragen; dort waren lediglich Reifen der Größen 250/60 R 15, 185/65 R 15 und 215/45 ZR 17 zugelassen.
Das von ihm gefahrene Fahrzeug dürfe "nur mit den Reifengrößen, die im Fahrzeugschein aufgeführt sind, betrieben werden". Für eine andere Reifengröße besitze "dieses Fahrzeug keine Zulassung". Dementsprechend sei für dieses Kfz, was der Betroffene bei ausreichender Überlegung auch hätte erkennen können, die Betriebserlaubnis erloschen gewesen, "weil das Fahrzeug an wesentlichen, der Verkehrssicherheit dienenden Teilen entscheiden verändert" worden war.
Und ich denke jeder wird sich eher auf die Aussage von 2 Gutachtern des TÜV verlassen, weil im Zweifel solche Leute auch im Schadensfall dein Auto begutachten, ob alles nach Vorschrift ist....
Mir wäre auch lieber, es gibt hier eine einheitliche Aussage. Ist aber nicht so.
Aber trotzdem ganz lieben Dank
Richard
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