Soso, dann lies Dir mal den so schön zitierten Text durch und such mit den Augen des Verkäufers das Scheunentor große Schlupfloch....
Soso... dann lies du mal die Nachfolgenden Paragraphen...
Zur Unverhältnismäßigkeit habe ich schon was geschrieben.
Wenn der Verkäufer sich weigert nachzuerfüllen, dann kannst du vom Vertrag zurück treten.
Du meinst Satz 3:
Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte
Das wichtige in Satz 3 habe ich mal markiert
Und eine Scheibe Austauschen, bei einem Auto, sind NICHT unverhältnismäßige Kosten.
Wegen einer defekten Scheibe aber ein anderes AUTO zu verlangen (Lieferung einer Mangelfreien Sache), das wäre unverhältnismäßig.
Wenn man sich mit seinen Rechten ein wenig auskennt, dann hat man sehr gute Karten. Leider wissen die meisten nicht, was der Unterschied zwischen Gewährleistung un Garantie ist.
Grundsätzlich fährt man in den ersten 6 Monaten IMMER besser, wenn man die Gewährleistung einfordert.
Hier mal der Nachfolgende:
§ 440
Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
Außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und des § 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
Da kann man OHNE Fristsetzung zurück treten.... Glaubst du, ein Händler lässt sich darauf ein, zur Not mir einem Rechtstreit????