Nun ob Mangel oder nicht gibt es mehrere Punkte:
- Es muss Stand der Technik sein (siehe BGB)...
Das scheint aber eine falsche Interpretation des BGB-Paragraphen zu sein. Dazu bitte den Wortlaut des
§434 im BGB lesen.
Zuerst muss die Sache den vereinbarten Beschaffenheiten entsprechen. Das ist insofern gegeben, dass eine Rückfahrkamera vorhanden ist. Mehr steht dazu nicht im Prospekt. Punkt.
Absatz 1 BGB §434 ziehlt dann darauf ab, falls zur Beschaffenheit nichts weiter vereinbart ist. Dann muss sich die Sache der vorausgesetzten Verwendung eignen.
Auch das ist bei der Rückfahrkamera gegeben. Sie zeigt ein Bild, wenn der Rückwärtsgang eingelegt wurde. Also ebenfalls abgehakt.
Das nachfolgende Zitat wurde leider aus dem Zusammenhang genommen und bezog sich auf eine nicht öffenbare Heckklappe, bei der sich Eis zwischen Klappe und Stossstange gebildet hat.
Ist ein Fahrzeugmangel nach der Sollbeschaffenheit gemäß § 434 Abs. 1 BGB zu beurteilen, ist bei Konstruktionsfehlern an Kraftfahrzeugen der derzeitige „Stand der Technik“ maßgeblich. Dabei wird der „Stand der Technik“ einerseits nach dem Stand der Technik der Serie, aus der das Fahrzeug stammt, andererseits nach dem Stand der Technik anderer Fahrzeuge mit gleicher Zweckbestimmung und Fahrzeugklasse bestimmt.
Ein Fahrzeug ist dann mangelfrei, wenn es dem technischen Standard der jeweils vergleichbaren Wagenklasse entspricht.
Der vollständige Text kann hier nachgelesen werden:
Kfz-Betrieb ( Vogel-Verlag)
Insofern war die Heckklappe nicht zu gebrauchen, da bei vergleichbaren Fahrzeugen sich kein Eis bildete und die Klappe blockierte.
Ob man das auf die Rückfahrkamera übertragen kann, dürfte fraglich bleiben. Da wird IMHO auch der Verweis auf andere Fahrzeuge nicht weiterhelfen, weil eine Rückfahrkamera eben
nicht Stand der Technik an Fahrzeugen ist, sondern immer noch eine Sonderausstattung.
- Eine andere Möglichkeit ist die Gebrauchstauglichkeit anzuzweifeln. Und auch das dürfte gegeben sein zumindest unter bestimmten Umständen.
Auch das ist ganz dünnes Eis. Es ist nirgends beschrieben, welche Auflösung und welche Lichtempfindlichkeit die Kamera haben muss. Solange es beispielsweise auch bei den Kameras von Smartphones oder bei Digitalkameras eine große Bandbreite der Qualität der Aufnahme geben wird, solange muss man dieses bei der RF-Kamera des FL leider hinnehmen. Oder drastisch ausgedrückt: ein Anrecht auf ein brilliantes HD-Bild trotz Dunkelheit gibt es nicht, solange die technischen Parameter nicht vereinbart wurden. Und die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges (nämlich damit "fahren") wird durch die RF-Kamera nicht eingeschränkt (im Gegensatz zu einer nicht öffenbarten Tür oder Heckklappe). Etwas anders wäre es vielleicht, wenn der Streitfall sich auf die Eigenschaften einer einzelnen Kamera (als eigenes Objekt, nicht als eine im Auto verbaute) beziehen würde. Nur sind da dann meist auch genaue technische Parameter im Prospekt vereinbart...
Somit ist es eben
kein klarer Sachmangel. Dass das nicht jeder für sich akzeptieren kann oder will, ist eine andere Sache und mir bewusst. Nur muss man sich dann darüber im Klaren sein, dass das vor Gericht in die Hose gehen kann (falls der Händler nicht aus Kulanz einlenkt). Rummotzen oder anders ausgedrückt "seinen Kummer abladen" bleibt natürlich unbenommen, aber man wird (auch hier im Forum) nicht ungeteilte Zustimmung erfahren...
Bliebe noch eine Konsultation beim RA, falls man mit den Auskünften des I-Net nicht zufrieden ist.